Turnverein Einigkeit Nordwohlde von 1911 e.V.

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Satzung

Der Verein

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turnverein Einigkeit Nordwohlde von 1911 e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Nr. VR 219 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bassum, Ortsteil Nordwohlde.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im LSB und den jeweiligen Fachverbänden.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtungen von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Satzung des Vereines zu beachten.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln.

c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur jeweils zum Halbjahresende 30.06. oder zum Jahresende 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Notwendigkeit kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss für einzelne Sparten ein erhöhter Beitrag über die von der Mitgliederversammlung hinaus beschlossenen Beiträge vereinbart werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Ehrenrat.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Nur Mitglieder über 16 Jahre haben ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse unter Hinweis auf die Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Geschäftsführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 50 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10 entsprechend.


§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 14 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 16 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitzenden wählen sich die Mitglieder des Ehrenrates aus ihren Reihen.

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 5. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

e) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 3 Monaten,

f) Ausschluß aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 5 genannten Berufung.


§ 17 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Rechnungsführung zu prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht festzulegen. Wiederwahl ist 2 mal möglich.


§ 18 Datenschutz

Die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Verein sind in der Datenschutzordnung geregelt. Die Datenschutzordnung wird mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.


§ 19 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt Bassum, die es dem Förderverein der Grundschule Nordwohlde zur Verfügung zu stellen hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.01.2014 verabschiedet. Die am 27.01.2006 erlassene Satzung tritt hiermit ausser Kraft.


Bassum-Nordwohlde, den 13.02.2020


Turnverein Einigkeit Nordwohlde von 1911 e. V.

gez. Torben Reiners (1. Vorsitzender) und Harald Stahl (Geschäftsführer)

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